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Bildergalerie - Personenbezogene Daten nach BDSG und DSGVO
- biinng
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- Ich muss nicht alles wissen. Ich muss nur wissen, wo es geschrieben steht.“
Das Wichtigste zu personenbezogenen Daten in Kürze
- Nach europäischem Recht und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.
- Besondere personenbezogene Daten umfassen Informationen über die ethnische und kulturelle Herkunft, politische, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gesundheit, Sexualität und Gewerkschaftszugehörigkeit. Sie sind besonders schützenswert.
- Betroffene haben vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten ist mithin nur unter Zustimmung des Betroffenen zulässig.
Beispiele für personenbezogene Daten:
Die Arten personenbezogener bzw. auf Personen beziehbarer Daten sind zahlreich. Eine abschließende Zusammenfassung lässt sich kaum bewältigen. Im Folgenden jedoch eine Liste entsprechender Werte, die einen ersten Eindruck davon verleihen soll, was alles unter personenbezogene Daten fällt:
Was sind personenbezogene Daten im Sinne des BDSG?
- allgemeine Personendaten (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usf.)
- Kennnummern (Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Nummer bei der Krankenversicherung, Personalausweisnummer, Matrikelnummer usf.)
- Bankdaten (Kontonummern, Kreditinformationen, Kontostände usf.)
- Online-Daten (IP-Adresse, Standortdaten usf.)
- physische Merkmale (Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße usf.)
- Besitzmerkmale (Fahrzeug- und Immobilieneigentum, Grundbucheintragungen, Kfz-Kennzeichen, Zulassungsdaten usf.)
- Kundendaten (Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten usf.)
- Werturteile (Schul- und Arbeitszeugnisse usf.)
weiter Informationen findet ihr hier:
datenschutz.org
Intersoft Consulting Services AG
Nachtrag:
Das Kunsturheberrechtsgesetz – KUG
Kunsturhebergesetz – kurz und kompakt
Zentrales Element des Kunsturhebergesetzes bildet das Recht am eigenen Bild. Durch dieses wird sichergestellt, dass bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos, welche Menschen zeigen, eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Ausgenommen von dieser Regel sind aber unter anderem Personen des öffentlichen Lebens.
Beiwerk: Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen ist mit dem jetzigen Stand (neue DSVGO)
"aus diesem Grund wird die Ansicht vertreten, dass der Fotograf, der das Brandenburger Tor fotografiert mit Beiwerk , das Bild auf seinen Rechner hochlädt und online stellt, sich sogar strafbar macht."
Am 25.05.2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Die Folgen, die sich hieraus für den gesamten Bereich der digitalen Fotoproduktion ergeben, gehören derzeit zu den am heftigsten umstritten Sachgebieten der DSGVO – insbesondere das Verhältnis der DSGVO zum Kunsturhebergesetz (KUG) ist unklar.
Ausgangspunkt ist hierbei die Feststellung, dass Fotos, die identifizierbare Personen zeigen, rechtlich gesehen „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind. Der gesamte Bereich der „Verarbeitung“ von digitalen Fotos unterfällt damit dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO, sofern es sich nicht ausschließlich um eine persönliche oder familiäre Tätigkeit handelt, etwa der fotografierten Hochzeitsgesellschaft (Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO). Der Begriff der Verarbeitung ist dabei in Art. 4 Nr. 2 DSGVO legal definiert – und es ist kaum ein Sachverhalt aus der digitalen Fotoproduktion denkbar, der nicht unter diesen Begriff fällt, also selbst das Löschen ist umfasst.
Ist der Anwendungsbereich der DSGVO erst einmal eröffnet – wie dies in den meisten Sachverhalten der Fall sein dürfte – kommt Art. 6 Abs. 1 DSGVO zur Anwendung. Dieser Artikel beinhaltet ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und ist auch so zu verstehen. Da heißt, jeder Vorgang im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist zunächst einmal verboten und nur dann erlaubt, wenn hierfür eine Rechtfertigung existiert.
Als Rechtfertigung ist vor allem die wichtigste Rechtsgrundlage zu nennen, nämlich die ausdrückliche Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden Person für einen oder mehrere bestimmte Zwecke, Art. 6 Abs. 1 (a) DSGVO.
Eine solche ausdrückliche Einwilligung dürfte in der Praxis aus dem Bereich der Street Fotografie aber quasi unmöglich sein, also bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Zu denken ist etwa an eine Fotografie des Brandenburger Tors, bei dem ein anonymer, aber identifizierbarer Passant beiläufig fotografiert wird – und die Fotografie nun kommerziell verwertet werden soll.
Nach dem bisher Gesagten ist dies unzulässig. Denn ohne ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person ist jegliche Form der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses der anonymen Person verboten. Und eben aus diesem Grund wird die Ansicht vertreten, dass der Fotograf, der das Brandenburger Tor fotografiert, das Bild auf seinen Rechner hochlädt und online stellt, sich sogar strafbar macht, weshalb das Ende der digitalen Fotografie eingeleitet sei.
Zum Teil wird daher vertreten, der nationale Gesetzgeber habe es versäumt, von seiner Sonderregelungsmöglichkeit („Öffnungsklausel” Art. 85 Abs. 2 DSGVO) Gebrauch zu machen. Dies sei aber erforderlich, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
Das Team um Jüdemann Rechtsanwälte halten diese Rechtsansicht für zweifelhaft. Denn bei der Einwilligung handelt es sich nur um einen der zahlreichen Erlaubnistatbestände. Insbesondere die Rechtfertigung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten ist zu nennen, wie dies in Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO geregelt ist. Dessen Erlaubnistatbestand ist erfüllt, wenn „die Verarbeitung (…) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (ist), sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“
Kurz gesagt: Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn die berechtigten Interessen des Verantwortlichen den rechtlichen Interessen der betroffenen Person überwiegen. Und eben bei dieser Abwägung kann ein bewährtes Gesetz helfen, das dem Rechtsanwender gut bekannt ist, nämlich das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG).
Bei dem 1907 eingeführten KUG handelt es sich um ein Gesetz, das einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten des Abgebildeten und dem Recht der Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet und durch jahrzehntelanger Rechtsprechung austariert wurde.
Einzelheiten des Verhältnisses der neu in Kraft getreten DSGVO und des alt gedienten KUG sind mangels (höchstrichterlicher) Rechtsprechung freilich noch nicht geklärt. Hierzu gehört etwa die Frage, ob das bereits existierende KUG eine spezialgesetzliche Abweichung und/oder Ausnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist, obgleich das KUG Bildnisse nur vor der Verbreitung und der Zurschaustellung schützt, die DSGVO aber deutlich früher ansetzt, nämlich schon bei der Erhebung von personenbezogenen Daten.
Ungeachtet dieser Ungewissheit steht dem Rechtsanwender aber jedenfalls ein bewährtes Abwägungsmodell im Sinne von Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO zur Verfügung, sodass das Recht nicht zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke richterlich fortgebildet werden müsste.
Fragen zur DSGVO oder zum Kunsturhebergesetz? Lesen Sie auch unseren Fachartikel auf unserer Kanzleiwebsite unter:
Autor: Kai Jüdemann - www.anwalt.de/rechtstipps/dsgvo-und-kug-menschen-als-beiwerk-auf-fotos_136765.html
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Jedoch plagen mich nun nur noch mehr Ängste mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten!
Wenn ich also ein Bild in der Öffentlichkeit schiesse, wie z.B. von einem Rathausplatz der
mit Menschen belebt ist, bin ich dann gezwungen die Gesichter dieser Menschen zu verpixeln,
wenn ich das Foto in ein Forum hochlade???
Ausserdem, muss ich mich mal schlau machen wie die Gültigkeit dieser DSGVO für mich als
Schweizer anwendbar ist, mit Bilder welche auch in der Schweiz gemacht wurden!??
- biinng
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- Ich muss nicht alles wissen. Ich muss nur wissen, wo es geschrieben steht.“
Bei Arzt im Warteraum mit Namen aufgerufen zu werden benötigt zuvor deine Zustimmung. Was passiert wenn man nicht zustimmt? Wird man dann mit einer Nummer aufgerufen ?
Ein Tisch beim Italiener reservieren unter Angabe seines Namen bedarf ebendso deiner Zustimmung und dem Erhalt der Datenschutzerklärung. Wenn man dem nicht zustimmt kann man dann nicht Reservieren ?
Ein Rezept was in der Apotheke bestellt werden muss bedarf einer Einwilligung weil dein Name einen Tag irgendwo aufgeschrieben wird. Jemanden eine Visitenkarte übereichen bedarf von der Empfängerseite eine Datenschutzerklärung. In dieser steht dann wo die Karte Abgelegt wird bzw wer darauf zugriff hat. Zudem wird vermerkt sein was mit den Daten passiert.
Fragen über Fragen. Wenn man sich an alles halten würde müsste man warscheinlich schon beim Begrüßen eine Datenschutzerklärung mit dem Händeschüttel überreichen. Wohlgemerkt bevor man sich Vorstellt.
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Uhu schlussendlich musst du dich an die Regeln der Plattform halten wo du was Veröffentlichen möchtest. Dieses ist wiederum an die Gesetzgebung des Landes in dem der Eigentümer wohnhaft ist gebunden.
Zu deiner Frage:
Wenn ich also ein Bild in der Öffentlichkeit schiesse, wie z.B. von einem Rathausplatz der
mit Menschen belebt ist, bin ich dann gezwungen die Gesichter dieser Menschen zu verpixeln,
wenn ich das Foto in ein Forum hochlade???
Soweit ich das verstanden habe musst du jede Person insbesondere Jugendliche und Kinder (weil man ja jedem sein Alter ansieht) unkentlich machen. Es sei denn es ist eine Person des öffentlichen Lebends oder du arbeitest für die Presse und schreibst ein Artikel.
Schlussendlich ist es aber nur die Spitze des Eisberges, warten wir auf die Dinge die uns der Herr Vooß eingebrockt hat ab.
PS: Ich bin kein Rechtsexperte und gebe keine Garantie für die Richtigkeit des Inhalts.
Ob richtig oder nicht, es ist jedenfalls absolut nachvollziehbar, dass nicht nur DMP, sondern auch wir uns, als potenzielle „Straftäter“, im Vorfeld Gedanken machen und diese auch umsetzen sollten - gerade jetzt, wo die Rechtssicherheit eben nicht 100%ig gegeben ist - un uns damit vor möglichem Unheil zu schützen.
Zum aufgezeigten Beispiel aber...
biinng schrieb: Zu denken ist etwa an eine Fotografie des Brandenburger Tors, bei dem ein anonymer, aber identifizierbarer Passant beiläufig fotografiert wird – und die Fotografie nun kommerziell verwertet werden soll.
Bis zum Punkt, bei dem ein Bild mit beilaufenden Passanten entsteht, ist das Beispiel auf uns ohne Frage übertragbar. Allerdings das eine Wort, was da eher beiläufig steht, ist für die meisten - uns Hobby-Fotografen - weniger von Belangen... denn unsere Fotografie wird in der Regel nicht kommerziell genutzt, was hier aber bei der Auslegung von Gesetzen durchaus ein entscheidenes Detail sein kann.
Es ist daher zu überlegen - da es aus dem weiteren Text nicht eindeutig hervorgeht - wie relevant nun alle darauffolgenden Erklärungen im Text für uns wären...
biinng schrieb: ... die Frage, ob das bereits existierende KUG eine spezialgesetzliche Abweichung und/oder Ausnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist, obgleich das KUG Bildnisse nur vor der Verbreitung und der Zurschaustellung schützt, die DSGVO aber deutlich früher ansetzt, nämlich schon bei der Erhebung von personenbezogenen Daten.
Spannend an dieser Stelle wäre nun die Frage zu klären, unabhängig, ob ein Bild professionell oder privat aufgenommen, ob‘s veröffentlicht wird oder nur im privaten Fotoalbum verschwindet... inwieweit diese Datenerhebung, die man ja ohne Zweifel mit einer Fotografie beim Erstellen dieser macht, als solche schon strafbar ist, wenn man diese „unerlaubt“ macht... Das wäre dann im schlimmsten Fall tatsächlich das Ende der touristischen Fotografie.
Die Doppelmoral dabei... Während alle Welt, mangels solcher Gesetze (oder deren Anwendung) im eigenen Land fröhlich weiter vor sich hinfotografiert und diese Bilder auch legal ins Netz stellen kann, darf unser eins nur noch Bilder von Blümchen machen oder Stadtbilder bestenfalls bei Nacht, wenn kein Mensch auf der Straße zu sehen ist.
In wieweit die Gesetze auch auf bereits vor Inkrafttreten der DSGVO online gestellter Bilder anwendbar ist, wäre in diesem Zusammenhang auch noch mal eine spannende Frage!
- biinng
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- biinng
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Wir haben keine andere Möglichkeit als über zu reagieren. DMP hat nicht die Kapazitäten in einem Jahr alle Bilder zu sichten und dann zu löschen.
Daher beugen wir vor um nicht nur DMP vor Strafen zu schützen sonder auch den User.
Das heißt nicht das auch DMP das machen darf.
Das Bild selber ist bestimmt schon x-mal im Netz veröffentlicht worden
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